Anleger, die Wohnungen freibekommen wollen, stehen im Spannungsfeld zwischen Moral und berechtigtem Interesse an Renditen. Moralisch fragwürdiges Verhalten wie Anbieten von Geld und energischem Drängen der Mieter zur Kündigung hat der OGH als "Haustürgeschäft" qualifiziert: Die Kündigungen waren unwirksam. Gibt es hier aber einen für beide Seiten vertretbaren Mittelweg?

Laut Universitätsprofessor Andreas Vonkilch stehen Vermietern legale Mittel zur Verfügung. Bei unbefristeten Verträgen kann etwa unzulässige Weitergabe der Wohnung oder nachteiliger Gebrauch (Vermüllung etc.) zur Kündigung berechtigen. Sonst bleibt auf "rechtlich zulässiger Seite" meist nur der Abkauf des Mietrechts durch den Vermieter übrig.

 

Eintrittsrechte

Oft steht in Inseraten, ob in den Vertrag eintrittsberechtigte Personen wie Verwandte des Mieters existieren. Wurde dies fälschlich (auch im Kaufvertrag) verneint, muss der Verkäufer dafür Gewähr leisten. Letztlich sei hier die Situation gleich wie bei unbefristeten Verträgen, so Vonkilch: Aus Sicht des Vermieters sind mitunter Ablösen besser als lange Verfahren.

Anwalt Michael Bodmann (Willheim-Müller) weist auf einen weiteren wichtigen Aspekt hin: Ab vier Wohnungen gelten Vermieter laut OGH als "Unternehmer". Mieter fallen unter das Konsumentenschutzgesetz. Die Folge: Mietverträge dürfen keine unklaren Klauseln enthalten und Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden.

 

Quelle: WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2013-12-10