Mit Erkenntnis vom 27.11.2012 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung (§ 6 GrEstG), wonach bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften (zB. durch Schenkung und Erbschaft) der einfache bzw. dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, als verfassungswidrig aufgehoben.

 

Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Reparatur des Gesetzes bis zum 31.5.2014 eingeräumt. Derzeit noch immer Gegenstand politischer Diskussionen.

 

Es ist jedoch nach Einschätzung von Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass –wie bei der jüngst novellierten Bestimmung zur grundbücherlichen Eintragungsgebühr, – auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer beim unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaften der Verkehrswert der Liegenschaft maßgeblich sein wird.

 

Aller Voraussicht nach, wird der unentgeltliche Erwerb von Liegenschaften daher ab dem 31.5.2014 teurer werden. Liegenschaftseigentümern, die eine unentgeltliche Übertragung ihrer Immobilien planen, ist daher aus steuerrechtlichen Gründen dringend anzuraten, dies noch vor dem 31.5.2014 zu tun.

 

Quelle: immobilien-magazin.at